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Vorschriften zur Benutzung des elektronischen Betriebsbogens |
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Grundsätzlich sind die Bestimmungen der geltenden Gesetze zu beachten. Diese gelten auch für nicht zahlende Gruppenmitglieder! |
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Die elektronische
Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage des Aufenthaltsabgabegesetzes,
worin es auszugsweise heißt: (4) Dem Obmann des Tourismusverbandes oder den von ihm hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in die Gästeblattsammlung, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 3 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinne des § 10 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, automationsunterstützt verarbeitet, so ist ihnen Zugriff auf die Daten zu gewähren und es sind ihnen auf Verlangen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen. Bitte deshalb unbedingt beachten: ·
Die Gästemeldungen dürfen nur die 7-stellige
Hauptleistungsträgernummer betreffen. Wenn Sie z.B. neben Zimmer auch
Appartements warten (8-stellige Leistungsträgernummer), setzen Sie Sie sich
mit uns in Verbindung. · Kontrollieren Sie alle Ihre Eingaben und den Überweisungsbetrag (Abgabe in EURO Total). Er wird errechnet aufgrund Ihrer derzeitigen Kategorisierung (siehe Erklärung der Bezeichnung "Taxe"). Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen, nachträgliche Korrekturen abgerechneter Monate ist nicht möglich. Sie können fehlerhafte Angaben mit dem Bleistift-Symbol rechts korrigieren oder die Zeile mit dem Kreuz-Symbol löschen, sofern noch "nein" bei "abgerechnet" steht. · Drucken Sie die Abrechnung aus oder exportieren Sie Daten als Exceltabelle (so sehen Sie auch alle eingegebenen Herkunftsländer auf einen Blick). Heben Sie diese Nachweise auf, damit Sie die Abrechnung notfalls faxen oder mailen können. Zum Nachweis der Nächtigungen benötigen Sie neben der Gästeblattsammlung auch ein Verrechnungsheft oder elektronisch geführte Aufzeichnungen. · Laut Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 sind die Daten bis spätestens 5. des Folgemonats an uns zu übermitteln. Bitte sorgen Sie deshalb dafür, dass im Urlaubs- oder Krankheitsfall eine Vertretung für die Übermittlung der Daten bereit steht. Wenn in einem Monat keine Nächtigungen vorliegen, ist dies per E-Mail an u.a. Adresse gesondert mitzuteilen. Während der Abrechnung ist das Meldewesen im Hotelclient deaktiviert. Bei Serverausfall (Meldung im Browser: Die Seite kann nicht angezeigt werden) ist eine Fristverlängerung nach telefonischer Rücksprache möglich. Kontaktieren Sie bei jeglichen Problemen sofort: Innsbruck Tourismus, Abt. Statistik, Tel.: 0043 (0)512 377 101 - 12 , FAX: 377 332 7 |
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